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Ab dem 09. November tritt das SanInsKG in Kraft!


Mit dem neuen Krisenfolgenabmilderungsgesetz (SanInsKG) soll verhindert werden, dass Unternehmen nur deshalb einen Insolvenzantrag stellen müssen, weil sie die Energie- und Rohstoffpreise nicht mehr zahlen können.

Ein Kernbestandteil des SanInsKG ist die Reduzierung des Prognosezeitraums für ein positives Fortbestehen eines Unternehmens im Rahmen der Überschuldungsprüfung (gem. § 19 Abs. 2 InsO) von zwölf auf vier Monate. Darüber hinaus wird die Maximalfrist zur Stellung eines Insolvenzantrags wegen Überschuldung (gemäß § 15a Abs. 1 S. 2 InsO) von sechs auf acht Wochen erhöht. Außerdem wird der Planungszeitraum für Eigenverwaltungs- und Restrukturierungsplanungen (gemäß § 270 a Abs. 1 Nr. 1 InsO sowie § 50 Abs. 2 Nr. 2 StaRUG) von sechs auf vier Monate verkürzt. Dies soll den Zugang zu Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung erleichtern.

Die Abmilderung bezieht sich jedoch nur auf den Grund der Insolvenz in Form einer Überschuldung (gemäß § 19 Abs. 2 InsO). Ist das Unternehmen bereits zahlungsunfähig, muss weiterhin ein Insolvenzantrag gestellt werden.

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