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Ab 1. September 2023: Überschuldungsprüfung beachten

Im Rahmen der Überschuldungsprüfung müssen Unternehmen dokumentieren, ob ihr Vermögen die bestehenden Schulden weiterhin deckt. Ist dies nicht der Fall, muss geprüft werden, ob eine „positive Fortbestandsprognose“ gegeben werden kann. Hierfür ist ein Zeitraum von zwölf Monaten vorgeschrieben. Im Zuge des Ukraine-Krieges und der dadurch kaum abschätzbaren Energiekosten hatte die Bundesregierung im November 2022 den Prognosezeitraum auf vier Monate verkürzt.

Zwar ist diese Anpassung der Insolvenzordnung (SanInsKG) faktisch bis zum 31. Dezember 2023 gültig, aber praktisch müssen Unternehmen schon ab September Folgendes beachten: Steht bereits weniger als vier Monate vor Jahresende fest, dass das Unternehmen zu Jahresbeginn 2024 nicht für die dann wieder geltenden zwölf Monate durchfinanziert ist, muss das bei der Prüfung der Insolvenzantragspflicht berücksichtigt werden.

Übrigens: Auch die Höchstfrist für die Insolvenzantragstellung bei Überschuldung ändert sich ab 2024 wieder von acht auf sechs Wochen.

Also unbedingt bei den gesetzlich vorgeschriebenen Überwachungsmechanismen beachten!

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