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San­Ins­FoG und StaRUG

Die Co­vid-19-Pan­de­mie be­schäf­tigt nach wie vor un­se­ren All­tag und führt zur schwers­ten Wirt­schafts­kri­se seit Jah­ren. Um dem ent­ge­gen­zu­wir­ken, wur­den di­ver­se Un­ter­stüt­zun­gen und So­fort­hil­fen sei­tens der Po­li­tik auf den Weg ge­bracht. Den­noch er­war­ten vie­le Ex­per­ten nach ak­tu­el­len Um­fra­gen eine zeit­nah stei­gen­de Zahl von Un­ter­neh­mens­sa­nie­run­gen und In­sol­ven­zen.

Um Un­ter­neh­men in der ak­tu­el­len Pha­se wei­ter zu stüt­zen und eine mög­li­che zu­künf­ti­ge In­sol­venz ab­zu­wen­den, wird zur­zeit das „Ge­setz zur Fort­ent­wick­lung des Sa­nie­rungs- und In­sol­venz­rechts“ (San­Ins­FoG) auf den Weg ge­bracht. Der Ge­set­zes­ent­wurf war am 18. No­vem­ber 2020 in der ers­ten Le­sung im Bun­des­tag und wird im Rechts­aus­schuss am 25. No­vem­ber 2020 dis­ku­tiert. Ge­plant ist eine Ein­füh­rung zum 01. Ja­nu­ar 2021, auch wenn mitt­ler­wei­le Stim­men aus der Po­li­tik den 01. April 2021 für Tei­le des sehr um­fang­rei­chen Ge­set­zes als rea­lis­ti­sche­res Ziel an­se­hen.

Was ist der Kern des SanInsFoG?

Ein we­sent­li­cher Schwer­punkt ist der Blick auf die Trag­fä­hig­keit der Ver­bind­lich­kei­ten. Vie­le Un­ter­neh­men, die z.B. Son­der­kre­di­te der För­der­ban­ken be­kom­men ha­ben, müs­sen sich mög­li­cher­wei­se in den nächs­ten Jah­ren mit der Re­struk­tu­rie­rung der Pas­siv­sei­te aus­ein­an­der­set­zen, da das Ge­schäfts­mo­dell nach der Co­vid-19-Pan­de­mie an­ders als er­war­tet nicht die voll­stän­di­ge Ka­pi­tal­dienst­fä­hig­keit er­mög­li­chen kann.

Hier­zu gibt es zwei Kern­ele­men­te:

  • Die Insolvenzantragspflicht aufgrund Überschuldung ist bis Ende Dezember 2020 ausgesetzt, sofern diese aus der Covid-19-Pandemie resultiert. Mit Wiedereinsetzen der Insolvenzantragspflicht zum 01. Januar 2021 – die Antragspflicht wegen Zahlungsunfähigkeit greift bereits wieder seit dem 01. Oktober 2020 – wird es eine Erleichterung der Anforderung an die Fortbestehensprognose geben: Der Liquiditätsprognosezeitraum soll nur noch zwölf Monate bzw. vier Monate bei durch die Covid-19-Pandemie bedingtem Umsatzrückgang um > 40% in 2020 betragen.
     
  • Auf der anderen Seite wird die persönliche Haftung von Geschäftsführern bzw. Vorständen vor Eintritt der Insolvenzreife deutlich verschärft. Unternehmen müssen zukünftig die nächsten 24 Monate durchfinanziert sein, damit die Interessen der Gläubigergesamtheit gewahrt bleiben. Wenn eine Finanzierungslücke nicht rechtzeitig erkannt wird oder Sanierungsmaßnahmen im Nachhinein nicht wie erhofft greifen, haftet der Geschäftsführer persönlich. Geschäftsführer müssen sich somit frühzeitig bei drohender Zahlungsunfähigkeit mit ihren Handlungsoptionen auseinandersetzen.

Wie müs­sen Ge­schäfts­füh­rung / Vor­stand künf­tig re­agie­ren?

Zum ei­nen müs­sen die Or­ga­ne des Un­ter­neh­mens mit Wirk­sam­keit des Ge­set­zes die Durch­fi­nan­zie­rung si­cher­stel­len. Da­her ist be­reits spä­tes­tens jetzt der Auf­bau ei­ner aus­sa­ge­kräf­ti­gen Li­qui­di­täts­pla­nung für das lau­fen­de und die bei­den fol­gen­den Ge­schäfts­jah­re er­for­der­lich, da lau­fend die kom­men­den 24 Mo­na­te über­wacht wer­den müs­sen. Wenn sich hier­aus Li­qui­di­täts­lü­cken auf­grund stei­gen­den Be­dar­fes oder aus­lau­fen­der Fi­nan­zie­run­gen er­ge­ben, be­steht die Pflicht zur Lö­sung im Sin­ne der Gläu­bi­ger – so­mit höchs­tens gleich­be­rech­tigt im Sin­ne der Ge­sell­schaf­ter. Die Trans­pa­renz in Form ei­ner Drei­jah­res­pla­nung, die Er­ar­bei­tung von Fi­nan­zie­rungs­lö­sun­gen und die Kom­mu­ni­ka­ti­on mit den Fi­nan­zie­rern und ggf. den üb­ri­gen Gläu­bi­gern wer­den un­er­läss­lich und haf­tungs­re­le­vant.

Zum an­de­ren bringt das San­Ins­FoG auch das neue Un­ter­neh­mens­sta­bi­li­sie­rungs- und -re­struk­tu­rie­rungs­ge­setz (StaRUG) mit, wo­mit der von der EU ge­for­der­te prä­ven­ti­ve Re­struk­tu­rie­rungs­rah­men in na­tio­na­les Recht um­ge­setzt wird. Die­ser gibt Un­ter­neh­men, die grund­sätz­lich ein funk­tio­nie­ren­des Ge­schäfts­mo­dell ha­ben, ein neu­es In­stru­ment zur Sa­nie­rung an die Hand. Ohne das Stig­ma der In­sol­venz kann im Rah­men der Mehr­heits­bil­dung eine (bi­lan­zi­el­le) Sa­nie­rung er­fol­gen. Ne­ben der Be­en­di­gung von Ver­trags­ver­hält­nis­sen und der Über­stim­mung von ein­zel­nen sa­nie­rungs­un­wil­li­gen Gläu­bi­gern sind zu­künf­tig auch wei­te­re Maß­nah­men mög­lich, die ak­tu­ell nur im Rah­men ei­nes In­sol­venz­ver­fah­rens ge­nutzt wer­den kön­nen.

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